Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Gegenstand dieser Bedingungen sind Lieferungen sowie Beratungs- und andere Dienstleistungen von MAGIC PROJECT.
Der Umfang der von MAGIC PROJECT im Einzelnen geschuldeten Lieferungen/Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Lieferschein, mündlichen Absprachen und diesen Vertragsbedingungen.
Durchführung des Auftrags/Lieferungen
MAGIC PROJECT erbringt Ihre Leistungen mit Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Standes der Technik.
Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Vereinbarte Termine verlängern sich auch bei Auftreten von nicht von MAGIC PROJECT zu vertretenden Störungen sowie verspäteten Lieferungen durch Zulieferer und allen Fällen höherer Gewalt. Von MAGIC PROJECT aufgrund von Wünschen des Kunden festgesetzte Termine sind nach Rückbestätigung von MAGIC PROJECT für den Kunden verbindlich. Bei nachträglichen terminlichen Änderungswünschen behält sich MAGIC PROJECT vor, Mehraufwand zu berechnen.
MAGIC PROJECT ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Es können auch Teillieferungen und Teilleistungen erbracht werden.
Gerätemiete und Allgemeines dazu
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. Vorversand oder vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Alle gemieteten Gegenstände sind mindestens in dem guten Zustand zurückzugeben, wie sie von uns ausgegeben wurden. Kratzer an Equipment wie z.B. Lautsprechern gelten ausdrücklich nicht als normaler Verschleiß – ggf. muss Reparatur/Wiederherstellung oder Ersatz zzgl. Mietausfall gezahlt werden.
Der Mieter hat eventuelle Funktionsschäden, die die weitere und sofortige Benutzung der Geräte erschwert oder unmöglich macht unverzüglich telefonisch zu melden. Transportschäden, wie auch alle anderen evtl. Schäden wie z.B. Kratzer an den Geräten sind dem Vermieter bei der Rückgabe anzuzeigen.
Alle Transporte und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse des Vermieters zu erfolgen. Der Mieter trägt die Transportgebühr.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung und endet mit dem Tag der Rückgabe an das Lager des Vermieters. Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Verspätete Rückgabe wird als tatsächliche Mietzeit abgerechnet. Weitere Schäden durch die verspätete Rückgabe, wie z.B. entstandener Verzugsschaden werden in Rechnung gestellt.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für mittelbare und Folgeschäden; hilfsweise wird die Haftung auf einen Tageszins beschränkt.
Der Vermieter haftet nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
Alle Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht versichert. Bei der Anlieferung von Geräten haftet der Mieter in vollem Umfang mit dem Wiederbeschaffungswert für sämtliche Schäden und Verlust, sowie hierdurch evtl. entgangene Mieteinnahmen, auch wenn die Schäden nicht von ihm selbst sondern z.B. von seinen Gästen oder Personal verursacht wurden. Für Transportschäden und entstandene Schäden vor Ort, insbesondere durch unsachgemäße Handhabung der Geräte durch den Mieter, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Reparatureingriffe des Mieters sind nicht zulässig.
Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder Wiederbeschaffung im Falle von Totalschaden oder Verlust Ersatz in Höhe des Mietzinses zu bezahlen. Bei Wiederbeschaffung ist immer der Wiederbeschaffungspreis, d.h. im Zweifel immer der Neupreis zzgl. Unkosten, innerhalb von 7 Tagen nach Schadensfeststellung zu ersetzen.
Bei Rechnungsbeträgen über € 250,00 kann der Vermieter die Unterschrift einer weiteren Person, die selbstschuldnerisch neben dem Mieter haftet, verlangen.
Engagement von Künstler/Personal sowie Personal mit Geräten und Allgemeines dazu
Der Vermieter/Künstler behält sich vor, bei Krankheit kurzfristig abzusagen. Er wird sich bemühen einen gleichwertigen Ersatz zu finden, jedoch erlischt dieser Vertrag und der Veranstalter geht mit dem Ersatz ein eigenes Vertragsverhältnis ein.
Stellt der Mieter, obwohl vertraglich vereinbart keine Hilfskräfte zur Verfügung wird pro fehlender Hilfskraft mindestens € 100,00 pro Tag berechnet. Der entstandene Mehraufwand, wie auch dadurch entstandene Kosten z.B. für Personal oder Mehrarbeit sind in voller Höhe vom Vertragsnehmer bzw. Mieter zu tragen, dies gilt insbesondere auch für Gerätemiete mit Anlieferungen und Aufbau durch unser Personal.
Auch bei der Anmietung von Geräten zusammen mit unserem Personal, hat der Mieter unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, dass alles den Umständen nach mögliche von ihm bzw. von ihm beauftragten Personen
unternommen wird um einen Schaden oder Verlust der Geräte zu vermeiden. Es gelten auch hierbei die Haftungsbedingungen. Unser Personal haftet ausschließlich betriebstechnisch gesehen.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung, wenn von ihm getroffene Zusagen (z.B. Bereitstellung von Hilfskräften, Parkplätzen, Stromversorgung, Zufahrtswegen, etc.) oder andere ihm ablegende Pflichten nicht einhält und dadurch eine Vertragserfüllung seitens des Vermieters/Künstlers erst durch Mehraufwand bzw. verspätet bzw. gänzlich unmöglich ist.
Der Veranstalter ist für sämtliche anfallenden Gebühren, Versicherungen und Steuern zuständig (z.B. GEMA, Vergnügungssteuer, Veranstalter-Haftpflichtversicherung).
Kooperation, Mitwirkung, Beistellung
Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen und stellt MAGIC PROJECT die benötigten Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Bei Installationen vor Ort schafft der Kunde die erforderlichen Installationsbedingungen, wie z.B. Stromanschlüsse etc..
Werden Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellungen durch den Kunden mangelhaft, nicht oder nicht fristgerecht erbracht, verlieren vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen ihre Gültigkeit. In diesem Fall behält MAGIC PROJECT sich vor, die durch den Ausfall entstandenen Kosten zu berechnen.
Vergütung
Der Kunde zahlt MAGIC PROJECT die vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise und Vergütungen ergeben sich aus dem jeweils gültigen Angebot bzw. der erstellten Rechnung von MAGIC PROJECT.
Reisekosten und Spesen werden gesondert berechnet.
Für Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, kann MAGIC PROJECT einen Überstundenzuschlag berechnen.
Zahlungsbedingungen
Jede Rechnung wird sofort, spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Reklamationen berechtigen nicht zum Zahlungsverzug oder der Rechnungskürzung. MAGIC PROJECT erstellt eine Gutschrift, die mit dem endgültigen Rechnungsbetrag verrechnet wird.
Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist MAGIC PROJECT berechtigt, Verzugszinsen und Mahngebühren zu berechnen.
Eine Aufrechnung ist für den Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
MAGIC PROJECT ist berechtigt eine Kaution zu verlangen, diese dient als Leihgebühr, zur Sicherung der Schäden und für Ersatzbeschaffung. Die Kaution wird nach Rechnungsstellung verrechnet.
Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Informationen und Unterlagen.
Zusätzliche Regelungen für Dienstleistungen
Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. Erbrachte Dienstleistungen werden auf Aufwands- und Materialbasis unter Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen Preise vergütet. Die Vergütung ist mit Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig.
MAGIC PROJECT wird die geschuldeten Tätigkeiten durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Die von MAGIC PROJECT eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem Weisungsrecht des Kunden, dieses wird vielmehr ausschließlich von MAGIC PROJECT ausgeübt.
Geschuldet wird nur die Tätigkeit, nicht der Erfolg.
Soweit geschuldete Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht sind, bestätigt der Kunde dies auf Verlangen schriftlich.
Zusätzliche Regelungen
Ansprechpartner
Der Kunde teilt MAGIC PROJECT die Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon etc.) der in der Bestellung aufgeführten Ansprechpartner sowie deren Vertreter mit.
Mitwirkungspflicht des Kunden
MAGIC PROJECT wird mit dem Kunden im Bedarfsfall zur Abwehr von Schäden die Durchführung entsprechender Maßnahmen vereinbaren. Der Kunde verpflichtet sich die vereinbarten Maßnahmen zur Abwehr von Schäden in der ihm schnellstmöglichen Zeit durchzuführen.
Gefahrenabwehr durch MAGIC PROJECT
Ist eine schnellstmögliche Gefahrenabwehr durch den Kunden nicht möglich, oder obliegt MAGIC PROJECT anhand der vereinbarten Leistungen die Gefahrenabwehr, so kann MAGIC PROJECT die notwendigen Maßnahmen selbständig ergreifen.
Lieferung
Vereinbarte Lieferfristen gelten bereits dann als eingehalten, wenn die Sendung fristgemäß verladen bzw. zur Abholung bereitgestellt wurde.
Lieferungen erfolgen stets ab Versandort, auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Lieferung bei Fremdprodukten
Sofern Fremdprodukte Gegenstand eines Auftrages sind, behält sich MAGIC PROJECT das Recht vor, diese trotz späterer Fälligkeit der Abschlagszahlung bereits mit Lieferung zu berechnen. Die Zahlung wird dann auf die Abschlagszahlung angerechnet.
Eigentumsvorbehalt
MAGIC PROJECT behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Vergütung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Sonstige Bestimmungen
Erweist sich eine Bestimmung als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt als Gerichtsstand für beide Parteien Forchheim als vereinbart.
Es findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. UN Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung.
Stand: 04.09.2006